Statuten

STATUTEN YACHTCLUB OGGAU ( YCOg )

1.  Name und Sitz des Vereines
1.1  Der Verein führt den Namen YACHTCLUB OGGAU (YCOg) und ist eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn ausgerichtete, überparteiliche Vereinigung.

1 .2  Der Verein hat seinen Sitz in OGGAU am Neusiedlersee, Burgenland und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, die angrenzenden Länder der EU sowie die Adria und das Mittelmeer.

1 .3  Das Geschäftsjahr beginnt mit Oktober und endet mit dem 30. September des Folgejahres. 

1.4  Der Clubstander des YCOg ist im oberen Teil weiß und im unteren Teil rot gehalten. Im vorderen Drittel ist ein schwarzer Anker abgebildet. Ebenfalls mit schwarzen Großbuchstaben stehen neben dem Anker die Initialen " YC OGGAU"



2. Vereinszweck
Zweck des  Vereines ist die Pflege des Segelsports. Diesen Zweck verfolgt der Verein, indem er

2.1  Einrichtungen und Maßnahmen schafft und erhält, die den Mitgliedern die Ausübung des Segelsports erleichtern,

2.2  das Jugendsegeln fördert,

2.3  Regatten abhält und Preise dafür aussetzt,

2.4  die Beteiligung seiner Mitglieder an auswärtigen Regatten fördert,

2.5  den Kontakt seiner Mitglieder untereinander durch gesellige Veranstaltungen fördert.


3.  Aufbringung der Mittel

3.1  Aufnahmebeitrag

3.2  Mitgliedsbeiträge

3.3 Spenden, Subventionen und Vermächtnisse

3.4 Sonstige Beiträge und Erträge


4. Arten der Mitgliedschaft

4.1 Ordentliches Mitglied

4.2 Jugendmitglied

4.3 Außerordentliches Mitglied ohne Stimmrecht

4.4 Ehrenmitglied


5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1 Ordentliche (ausübende) Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr überschritten haben.
Die Bewerbung hat unter Angabe von Name, Geburtsdatum, Beruf und Adresse und unter Nennung von zwei Empfehlungen ordentlicher Mitglieder schriftlich zu erfolgen. Über die Bewerbung entscheidet das Vereinspräsidium endgültig mit absoluter Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.2Außerordentliche Mitglieder sind Ehepartner bzw. Lebensgefährten von ordentlichen Mitgliedern oder Förderer mit oder ohne Ausübung des Segelsports deren Name, Beruf und Adresse schriftlich dem Präsidium gemeldet werden. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium endgültig mit absoluter Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

5.3 Jugendmitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben und sich für den Segelsport interessieren.
Die Aufnahme von Jugendmitgliedern erfolgt nach denselben geltenden Bestimmungen wie für die ordentlichen Mitglieder.
Jugendmitglieder zahlen einen Jugend - Mitgliedsbeitrag. Bei Vollendung des 18. Lebensjahres gehen sie in die Gruppe der ordentlichen Mitglieder ohne Zahlung eines Aufnahmebeitrages über.

5.4 Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um den Segelsport oder um den Verein erworben haben. Den Vorschlag hat das Präsidium einstimmig zu treffen. Über die Ernennung entscheidet die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Die Ehrenmitglieder sind zu allen Veranstaltungen des Vereines einzuladen. Sie haben grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie die Ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.


6.  Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:

6.1 Tod

6.2 Verlust der Rechtspersönlichkeit

6.3 freiwilliger Austritt
Austrittserklärungen müssen bis spätestens 30. September jeden Jahres beim Vorstand einlangen (Datum der Post-aufgabe muss der 30. September sein, E-Mail oder Fax muss jedoch am 30. September auf dem Server zur Verfügung stehen), um für das darauf folgende Jahr wirksam zu sein. Erfolgt eine Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zur Wirksamkeit des Austrittes zu entrichten. Eine Aliquotierung der Beiträge für das Austrittsjahr ist nicht vorgesehen.

6.4 Streichung
durch das Präsidium: Wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbetrages oder anderer Schulden im gleichen Ausmaß an den Verein länger als zwei Jahre im Rückstand ist, wird dieses, unbeschadet seiner Verpflichtung, diese Schulden zu bezahlen, als Mitglied gestrichen. Der Streichung muss eine Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes vorangehen, worin auf diese Maßnahme aufmerksam gemacht wird. Ein gestrichenes Mitglied kann wieder aufgenommen werden.

6.5 Ausschluss
eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen wegen:
6.5.1 unüberlegter Unternehmungen auf dem Wasser bei grober Fahrlässigkeit,
6.5.2  offenbarem Zuwiderhandelns gegen diese Statuten,
6.5.3 eines das Ansehen des Vereines schädigenden Benehmens,
6.5.4 unkollegialen Verhaltens oder
6.5.5 einer unehrenhaften Handlung.
In solchen Fällen hat das Präsidium die Untersuchungen zu führen, das Mitglied zur Rechenschaft zu ziehen und mangels einer ausreichenden Rechtfertigung den Ausschluss zu beantragen.
Über den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung - nötigenfalls in einer außerordentlichen Sitzung - in geheimer Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit, bei Ehrenmitgliedern mit 2/3 Mehrheit.
Gegen den Ausschluss besteht kein ordentliches Rechtsmittel. Ausgeschlossene Mitglieder können nicht wieder aufgenommen werden.


7. Rechte der Mitglieder

7.1 Stimmrecht

7.2 aktives Wahlrecht nur für ordentliche Mitglieder

7.3 passives Wahlrecht in das Präsidium nur für ordentliche Mitglieder

7.4 Antragsrecht bei der Generalversammlung nur für ordentliche Mitglieder

7.5 Teilnahmerecht an allen Veranstaltungen des Vereines

7.6 Benutzungsrecht der Clubanlagen

7.7 Tragerecht eines Vereinszeichens und der Clubkleidung

7.8 Recht zum Führen des Clubstander


8. Pflichten der Mitglieder

8.1 Wahrung und Förderung der Vereinsinteressen und des Vereinszweckes

8.2 Beachtung der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse

8.3 Bezahlung der Mitgliedsbeiträge bis spätestens 31. März des laufenden Kalender (Vereins) - jahres

8.4  Bei Austritt, Streichung oder Ausschluss Rückgabe des Mitgliedsausweises, der Abzeichen, des Clubstanders, entliehenen Vereinseigentums, sowie Bezahlung von Restschulden

8.5 Erforderliche Angaben über Boote an den Oberbootsmann des YCO zur Eintragung ins Yachtregister des ÖSV 

8.6  Führen des Clubstanders

8.7  Haftung für alle am Vereinseigentum entstandenen Schäden

8.8  Alle Tätigkeiten, welche für den Verein zur Aufrechterhaltung des Betriebes durchgeführt werden müssen, sind grundsätzlich durch ordentliche Mitglieder ehrenamtlich zu leisten.


9. Organe des Vereines


9.1  Generalversammlung

9.2  Vereinspräsidium

9.3  Rechnungsprüfer

9.4  Schiedsgericht


10. Generalversammlung


10.1 Die ordentliche Generalversammlung hat mindestens einmal im Jahr, spätestens am 31. Oktober stattzufinden.

10.2  Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt auf
10.2.1 Beschluss des Präsidiums
10.2.2 Beschluss der Generalversammlung
10.2.3 Verlangen von 1/10 der Vereinsmitglieder oder
10.2.4 Verlangen der Rechnungsprüfer

10.3 Die Einladung zur Generalversammlung ist vom Präsidium mindestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin allen Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) zuzustellen. Wird eine außerordentliche Generalversammlung in ebendieser vorgegebenen Frist nicht einberufen, können dies die Antragsteller selbst vornehmen.

10.4 Alle Mitglieder des Vereines (gem. Zi. 4.1 bis 4.3) sind bei der Generalversammlung stimmberechtigt, sofern ihre Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein nicht zwei Jahresbeiträge überschreiten. Juristische Personen können durch ein bevollmächtigtes Mitglied mit einer Stimme vertreten werden, doch kann ein Mitglied außer der eigenen nicht mehr als drei Stimmen vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist mittels schriftlicher Bevollmächtigung nachzuweisen.

10.5 Die vom Vereinspräsidium statutengemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

10.6  Beschlüsse bedürfen grundsätzlich der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Generalversammlung.

10.7  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt grundsätzlich der Präsident. Im Falle seiner Verhinderung führt der Vizepräsident den Vorsitz. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

10.8  Der Vorsitzende kann Mitglieder, die den ordnungsgemäßen Verlauf stören, das Wort entziehen oder sie von der Generalversammlung ausschließen.

10.9  Anträge, deren Gegenstand nicht auf der Tagesordnung steht, müssen für die ordentliche Generalversammlung mindestens acht Tage, für eine außerordentliche Generalversammlung mindestens vier Tage vorher  beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail eingereicht werden.

10.10  Verspätet eingelangte Anträge können nur dann unter einem eigenen Tagesordnungspunkt behandelt werden, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür sind.


11. Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind insbesondere vorbehalten:

11.1  Entgegennahme und Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

11.2  Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes sowie des Rechnungsabschlusses

11.3  Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer

11.4  Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages

11.5 Ernennung von Ehrenmitgliedern

11.6 Ausschluss von Vereinsmitgliedern

11.7 Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung

11.8  der Beschluss einer Geschäftsordnung

11.9  Abänderung der Statuten 

11.10  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

11.11  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


12. Vereinspräsidium


12.1 Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 4 Jahre und besteht aus
12.1.1  Präsident
12.1.2 1. Vizepräsident
12.1.3 2. Vizepräsident
12.1.4  Schriftführer
12.1.5  Kassier
12.1.6  Oberbootsmann
12.1.7  Organisationsleiter

Die Wiederwahl ist möglich.

12.2 Bei der Wahl des Präsidiums ist zunächst über den Wahlvorschlag zum Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit abzustimmen. Hat bei Wahlen zum Präsidenten keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der Stimmen erreicht, so ist zwischen den zwei Kandidaten, die die meisten Stimmen erreichten, eine Stichwahl durchzuführen.

12.3 Im Anschluss daran wählt die Generalversammlung die übrigen Präsidiumsmitglieder, die vom neuen Präsidenten vorgeschlagen werden, listenmäßig mit einfacher Mehrheit.

12.4  Das Präsidium kann für besondere Aufgaben Mitglieder des Vereines kooptieren, wobei die Anzahl der derart kooptierten Mitglieder drei nicht übersteigen darf.

12.5  Die Mitglieder des Präsidiums können schriftlich ihren Rücktritt erklären. Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes kann das Präsidium ein anderes Mitglied zusätzlich kooptieren.


12.6  Das Präsidium wird vom Präsidenten bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Präsidiumsmitgliedern einberufen.

12.7  Als Präsidiumsmitglieder können nicht gewählt werden:
12.7.1 Angestellte des Vereines
12.7.2 Rechnungsprüfer

12.8  Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle Präsidiumsmitglieder mindestens eine Woche vorher schriftlich oder mündlich geladen wurden und mehr als die Hälfte der Präsidiumsmitglieder erschienen ist.

12.9  Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, außer bei Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes.

12.10  Die Sitzungen des Präsidiums werden grundsätzlich vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung von einem der beiden Vizepräsidenten geleitet.


13. Aufgaben des Präsidiums

13.1  Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

13.2  In den Aufgabenkreis des Präsidiums fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
13.2.1  die Erstellung der Berichte an die Generalversammlung und des Rechnungsabschlusses
13.2.2  die Erstellung des Vereinsbudgets und die Beschlussfassung über dieses im Präsidium
13.2.3  die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern sowie die Erstellung des Antragen für den Ausschluss eines Mitgliedes
13.2.4  die Erstellung des Vorschlages für die Zuerkennung der Ehrenmitgliedschaft
13.2.5  die Vorbereitung und  Einberufung der Generalversammlung
13.2.6  die Verwaltung des Vereinsvermögens einschließlich der Bestimmungen der zu Vereinszwecken erforderlichen Ausgaben
13.2.7 Bestellung und Enthebung von Delegierten in den Bgld SV und zum ÖSV.
13.2.8 Abhaltung von Regatten und geselligen Veranstaltungen, sowie die Beteiligung an auswärtigen Regatten zu veranlassen
13.2.9 die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung


14. Aufgaben der Mitglieder des Präsidiums

14.1  Der Präsident
14.1.1  Er ist Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Der Präsident vertritt den Verein dritten Personen gegenüber, und ihm obliegt die Leitung des Vereines. Er bedient sich dabei insbesondere der Unterstützung der Vizepräsidenten und des Präsidiums. Er hat auch die Amtsführung der Mitglieder des Präsidiums zu überwachen.
14.1.2 Er führt den Vorsitz im Präsidium und in der Generalversammlung. Im Falle seiner Verhinderung wird er von einem der beiden Vizepräsidenten vertreten.
14.1.3  Die Anwesenheit des Präsidenten oder des Vizepräsidenten ist bei der Beschlussfassung des Präsidiums betreffend Vergabe an Vereinsgeldern bzw. Vereinsvermögen unerläßlich.
14.1.4  Der Präsident hat das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Vereins berichten zu lassen und Anweisungen zu erteilen, bestimmte Angelegenheiten im Präsidium zu behandeln.

14.2  Der Vizepräsident
Die Vizepräsidenten unterstützen und vertreten grundsätzlich den Präsidenten mit allen seinen Rechten bei dessen Abwesenheit. Sie stehen dem Präsidenten zur besonderen Verwendung zur Verfügung.

14.4  Der Schriftführer
14.4.1 Dem Schriftführer obliegt die Führung des Protokolls bei allen Sitzungen des Präsidiums und der Generalversammlung. Die Protokolle sind von ihm verantwortlich zu unterzeichnen.
14.4.2 Ferner ist der Schriftführer für den gesamten Schriftverkehr (Ein- und Ausgang) verantwortlich.
14.4.3 Alle schriftlichen Ausfertigungen sind vom Präsidenten bzw. Vizepräsidenten mitzuunterfertigen.

14.5 Der Kassier
14.5.1  Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Er führt die Vereinskasse und die Buchhaltung.
14.5.2  In allen finanziellen Angelegenheiten sind schriftliche Ausfertigungen anzulegen und durch Präsidenten bzw. Vizepräsidenten mitzuunterfertigen.

14.6 Der Oberbootsmann
Der Oberbootsmann ist für die Schulung und Ausbildung aller Mitglieder sowie für die Planung und Durchführung von Regatten verantwortlich und ist der fachliche Berater des Präsidiums.

14.7 Der Organisationsleiter
Dem Organisationsleiter obliegt die Planung und Durchführung von Veranstaltungen geselliger Art einschließlich der Siegerehrung nach Regatten.

15.  Die Rechnungsprüfer

15.1 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer sind der Generalversammlung verantwortlich.

15.2 Den Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle der finanziellen  Gebarung des Vereines und die Prüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben hierüber der Generalversammlung jeweils einen schriftlichen Bericht vorzulegen.

15.3 Als Rechnungsprüfer können nicht gewählt werden:
15.3.1 Vorstandsmitglieder
15.3.2 Angestellte des Vereine

16.  Streitschlichtung

16.1 Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis zwischen dem Präsidium und den Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern untereinander werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges inappellabel durch ein Schiedsgericht entschieden. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach § 577 ff der ZPO (Zivilprozessordnung)

16.2 In das Schiedsgericht werden von jeder Streitpartei zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter entsendet. Diese Schiedsrichter wählen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden. Kann über die Person des Vorsitzenden keine Stimmeneinhelligkeit erzielt werden, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

16.3 Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidung ist endgültig.


17. Auflösung des Vereines

17.1 Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

17.2 Ist die Auflösung beschlossen, bestimmt die Generalversammlung auch die Art der Liquidation. Das nach Liquidierung und Tilgung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen fällt jener gemeinnützigen oder karitativen Einrichtung zu, welche die Generalversammlung bestimmt.


18. Statuten, Geschäftsordnung und Bekanntmachungen


18.1 Die Änderung der Statuten kann nur durch die Generalversammlung mit 4/5-Mehrheit erfolgen.

18.2 Nähere Durchführungsbestimmungen zu diesen Statuten kann die Generalversammlung in Form einer Geschäftsordnung mit 2/3 Mehrheit erlassen.

18.3 Rechtsgültige Bekanntmachungen erfolgen, sofern in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist, durch Rundschreiben an die Mitglieder.


19.  Inkrafttreten


Diese Statuten wurden am 14. Oktober 2005 von der ordentlichen Generalversammlung beschlossen und treten ab Nichtuntersagung in Kraft. Die erste Änderung der Statuten wurde am 15. September 2006 von der ordentlichen Generalversammlung beschlossen und tritt ab Nichtuntersagung in Kraft

LSV

ASVOE

ASF